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Hinweis

Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied, in Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§§ 177 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 3 SGB IX).

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb/der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 177 Abs. 2, § 151 Abs. 3 SGB IX), wählbar alle in dem Betrieb/der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit sechs Monaten angehören (§ 177 Abs. 3 SGB IX).

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Das nächste Mal im Jahr 2018.

Die Vertrauensperson und die Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX).

Unterschieden werden zwei Wahlverfahren: das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Genauer geregelt sind beide in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchbV-WO).

Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden, wenn im Betrieb/der Dienststelle insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder der Betrieb/die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX).

In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).